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Eingang wird innerhalb von sieben Tagen bestätigt, eine Rückmeldung erfolgt innerhalb von drei Monaten — beides nur, wenn Sie einen Kontaktweg angeben. Benachteiligungen wegen einer Meldung sind untersagt (§ 36 HinSchG). Sie können sich alternativ jederzeit an die externe Meldestelle des Bundesamts für Justiz wenden.